Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit im Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen:
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